§ 1 Bestellung,
Vertragsabschluß
Die nachfolgenden Allg. Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen für alle von uns
erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende
Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die
Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt,
unbeschadet früherer Einwendungen, als Anerkennung
unserer Bedingungen.
Die Bestellung muß schriftlich beim Verkäufer
eingehen. Sollte dies jedoch telefonisch erfolgen,
werden keine Nachforschungen darüber angestellt, ob
der Besteller berechtigt ist, im Namen des Käufers
zu handeln. Wenn der Rechnung nicht innerhalb von 3
Tagen nach Erhalt widersprochen wird, kann später
nicht mehr der Einwand, nicht Auftraggeber zu sein
oder die Ware nicht erhalten zu haben, vorgebracht
werden. Die zu der Bestellung gehörenden Unterlagen
wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer ist
unter angemessener Berücksichtigung der Interessen
des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen
Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte
vorzunehmen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß
vorgenommene Veränderungen den Betriebsablauf beim
Besteller wesentlich beeinträchtigen werden, ist der
Lieferer verpflichtet, diesen in geeigneter Weise zu
unterrichten. Widerspricht der Besteller innerhalb
von vierzehn Tagen, kann jede Partei vom Vertrag
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Bestellers von
den Veränderungen zurücktreten. Nebenabreden, Änderungen
und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
§ 2 Lieferfristen
Für die Einhaltung der vereinbarten
Lieferfristen haftet der Verkäufer nur insoweit, als
ihm die fristgemäße Lieferung zumutbar ist.
In Fällen von Streik, Aussperrung,
Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstigen vom
Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen ist
der Verkäufer berechtigt, die Lieferung ganz oder
teilweise abzulehnen, ohne daß der Käufer Ansprüche
aus Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung
verlangen kann.
Die Lieferpflicht des Lieferers ruht,
solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung
trotz Mahnung im Rückstand ist.
§ 3 Mängelrügen
Etwaige Mängel sind dem Verkäufer
unter Angabe der Rechnungsnummer und
Produktbezeichnung sofort, spätestens aber innerhalb
von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, verdeckte Mängel
innerhalb von 3 tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens
aber innerhalb von 1 Monat nach Ablieferung der Ware,
dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief
anzuzeigen.
Der Besteller hat - erforderlichenfalls
durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die
gelieferte Ware für den vorgesehenen Ersatz geeignet
ist.
Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware
weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den
Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen,
es sei denn er weist nach, daß die Verarbeitung oder
Veräußerung erforderlich war, um einen größeren
Schaden zu verhüten. Bei begründeten, ordnungsgemäß
gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich
verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies
nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den
Kaufpreis zu erstatten. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, insbesondere auch nicht wegen Mängel,
die bei der Verwendung von Waren entstehen, zu denen
sie nicht geeignet sind.
Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen
und müssen frachtfrei erfolgen. Bei einer nicht
unter Mängelrüge fallenden Warenrückgabe werden 70%
des Warenwertes gutgeschrieben.
§ 3a Handelsvertreter
Für uns tätige Handelsvertreter
werden nicht als unsere Erfüllungsgehilfen tätig,
sondern in eigener Verantwortung. Wir übernehmen
keine Haftung für Ansprüche aus deren Handlungen.
§ 4
Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung erteilt
der Lieferer nach bestem Wissen aufgrund seiner
Forschungsarbeiten, Erfahrungen. Alle Angaben und
Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte
befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen
und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die
beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
§ 5 Zahlung
Der Kaufpreis ist 30 Tage nach
Rechnungsdatum fällig. Bei Barzahlung oder Zahlung
mit Scheck innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
werden 2% Skonto auf den reinen Warenwert gewährt.
Ein Abzug auch von der Mehrwertsteuer ist unzulässig.
Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer
über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzug ist
unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer,
fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
Zu einer Annahme von Wechseln ist der
Verkäufer nicht verpflichtet, nimmt er aber trotzdem
Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und
Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu
Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu
bezahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als
Barzahlung. Bei verspäteter Zahlung werden
Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber
2% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen
Bundesbank berechnet.
Akzepte, Wechsel und Schecks werden
stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei
Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines
Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer
vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel
Barzahlung zu verlangen.
Eine Verbindlichkeit für
rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von
Akzepten und Schecks wird nicht übernommen.
Gerät der Käufer mit der Erfüllung
seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen
bei Ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei Ihm Pfändungen
oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine
wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer
berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch
nicht erfüllt ist zurückzutreten und für die
weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen.
Desweiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle
umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus
dem Verkehr zu Ziehen; die hierdurch entstandenen
Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Die Zurückhaltung von Zahlungen
wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannter
Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die
Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen
ausgeschlossen.
§ 6 Versendung und
Versicherung
Der Versand erfolgt für Rechnung und
Gefahr des Käufers. Ab einem Warennettowert von 500,-
erfolgt die Lieferung frei Haus. Maßgebend für
die Berechnung der Transportkosten ist das von dem
Verkäufer festgestellte Gewicht und Maß. Die Waren
werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers
gegen Transportschäden versichert. Die hierdurch
anfallenden Prämien und Spesen trägt der Käufer.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich an sämtlichen
von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor bis der Käufer
sämtliche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere
auch einem Kontokorrent- Saldo, bezahlt hat. Die
Eingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als
Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht
erfolgt ist.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware
im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit
Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer
gehören. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer
Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Der Käufer ist
ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- und
verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer
erfolgt für den Verkäufer in dessen Auftrag, jedoch
ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers
an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der
Entstehung einer neuen Sache, findet in keinem Falle
statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für
den Verkäufer verwahren. Bei Verarbeitung mit
anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch
den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer der
neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten
Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen
eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die
gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Be-
oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer
weiterzuveräußern. In diesem Falle tritt der Käufer
bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die
Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer
ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder
mehrere Abnehmer verkauft sind. Die Abtretung der
Forderung soll vorerst eine Stille sein. Auf
Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Käufer
ist für diesen Fall verpflichtet, dem Verkäufer auf
dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe
der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Der
Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den
vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten
nach seiner Wahl freizugeben, soweit der Wert der
noch nicht veräußerten Vorbehaltsware zu den
abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer gegen den
Käufer zustehenden Forderungen um 25% übersteigt.
Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder
übereignet noch verpfändet werden.
§ 8 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung
sowie Zahlung ist der Sitz des Lieferers.
Gerichtsstand ist Leipzig.
Die Vereinbarungen über den Erfüllungsort
und Gerichtsstand gelten nur, sofern der Besteller
Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen
ist.
Sollten einzelne Klauseln dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise
ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der
übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher
Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als
durch eine solche Regelung ersetzt, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt und wirksam ist.
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