RENSA Fassadenreinigungsmittel Lutz Löffler
Pflaumestraße 17, 04178 Leipzig
Tel./Fax: 0341 - 44 125 44

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER-, UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Bestellung, Vertragsabschluß
Die nachfolgenden Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen für alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt, unbeschadet früherer Einwendungen, als Anerkennung unserer Bedingungen.
Die Bestellung muß schriftlich beim Verkäufer eingehen. Sollte dies jedoch telefonisch erfolgen, werden keine Nachforschungen darüber angestellt, ob der Besteller berechtigt ist, im Namen des Käufers zu handeln. Wenn der Rechnung nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt widersprochen wird, kann später nicht mehr der Einwand, nicht Auftraggeber zu sein oder die Ware nicht erhalten zu haben, vorgebracht werden. Die zu der Bestellung gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß vorgenommene Veränderungen den Betriebsablauf beim Besteller wesentlich beeinträchtigen werden, ist der Lieferer verpflichtet, diesen in geeigneter Weise zu unterrichten. Widerspricht der Besteller innerhalb von vierzehn Tagen, kann jede Partei vom Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Bestellers von den Veränderungen zurücktreten. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

§ 2 Lieferfristen
Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen haftet der Verkäufer nur insoweit, als ihm die fristgemäße Lieferung zumutbar ist.
In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, höherer Gewalt und sonstigen vom Verkäufer nicht zu vertretenden Behinderungen ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne daß der Käufer Ansprüche aus Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann.
Die Lieferpflicht des Lieferers ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung im Rückstand ist.

§ 3 Mängelrügen
Etwaige Mängel sind dem Verkäufer unter Angabe der Rechnungsnummer und Produktbezeichnung sofort, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung der Ware, verdeckte Mängel innerhalb von 3 tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 1 Monat nach Ablieferung der Ware, dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Ersatz geeignet ist.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiterverarbeitet oder veräußert, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn er weist nach, daß die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, die Waren umzutauschen oder, falls dies nicht möglich ist, sie zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere auch nicht wegen Mängel, die bei der Verwendung von Waren entstehen, zu denen sie nicht geeignet sind.
Rücksendungen sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Verkäufers zugelassen und müssen frachtfrei erfolgen. Bei einer nicht unter Mängelrüge fallenden Warenrückgabe werden 70% des Warenwertes gutgeschrieben.

§ 3a Handelsvertreter
Für uns tätige Handelsvertreter werden nicht als unsere Erfüllungsgehilfen tätig, sondern in eigener Verantwortung. Wir übernehmen keine Haftung für Ansprüche aus deren Handlungen.

§ 4 Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferer nach bestem Wissen aufgrund seiner Forschungsarbeiten, Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

§ 5 Zahlung
Der Kaufpreis ist 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den reinen Warenwert gewährt. Ein Abzug auch von der Mehrwertsteuer ist unzulässig. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit Kaufpreisforderungen aufgrund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen sind.
Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet, nimmt er aber trotzdem Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnet.
Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit eines Wechselverpflichteten behält sich der Verkäufer vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel Barzahlung zu verlangen.
Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung von Akzepten und Schecks wird nicht übernommen.
Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder gehen bei Ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei Ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Desweiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu Ziehen; die hierdurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannter Ansprüche des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen ausgeschlossen.

§ 6 Versendung und Versicherung
Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers. Ab einem Warennettowert von 500,- erfolgt die Lieferung frei Haus. Maßgebend für die Berechnung der Transportkosten ist das von dem Verkäufer festgestellte Gewicht und Maß. Die Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Transportschäden versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Käufer.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich an sämtlichen von ihm gelieferten Waren das Eigentum vor bis der Käufer sämtliche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einem Kontokorrent- Saldo, bezahlt hat. Die Eingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer gehören. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB. Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu be- und verarbeiten. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache, findet in keinem Falle statt. Der Käufer wird diese Sache ohne Entgelt für den Verkäufer verwahren. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Be- oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterzuveräußern. In diesem Falle tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen die Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen an den Verkäufer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft sind. Die Abtretung der Forderung soll vorerst eine Stille sein. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Käufer ist für diesen Fall verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und ihm alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben, soweit der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware zu den abgetretenen Forderungen die dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen um 25% übersteigt. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder übereignet noch verpfändet werden.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung sowie Zahlung ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist Leipzig.
Die Vereinbarungen über den Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur, sofern der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.


Copyright © RENSA Fassadenreinigungsmittel Lutz Löffler
Alle Rechte vorbehalten.